Wissenswert
Rechtsgrundlagen
Auch wenn für bestehende Aufzüge in den meisten Kantonen noch keine Nachrüstungspflicht existiert, sollten bei Umbauten soweit wie möglich die neuen Sicherheitsstandards berücksichtigt werden. Die Modernisierungsnorm SIA 370.080 ist in Kraft und gilt als Stand der Technik. In der Schweiz gibt es keine einheitlichen Vorschriften, die die Umsetzung diese Norm verlangt, weil bestehende Aufzüge den Kantonen unterstehen. Einige Kantone haben diesbezüglichen Regeln in Kraft gesetzt, andere sind an deren Vorbereitung. Wichtig zu beachten ist jedoch die Werkeigentümerhaftung gemäss OR Art. 58, die bei Unfällen oder Schäden zum Tragen kommt.
Die Modernisierungsnorm SIA 370.080 listet 85 mögliche Gefährdungen auf, die bei bestehenden Aufzügen vorhanden sein können, und empfiehlt Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit. Wenn bei einer anstehenden Modernisierung nicht alle vorhandenen Gefährdungen gleichzeitig beseitigt werden können, sollten mittels einer Risikoanalyse Prioritäten gesetzt werden, welche Massnahmen aufgrund des Gefährdungspotenzials am dringendsten umgesetzt werden sollten. Wir stehen Ihnen dabei gerne beratend zur Seite.
Der Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmen VSA hat einen Leitfaden verabschiedet (auch genannt Umbaukatalog), der einen Mindeststandard für Umbauten und Modernisierungen festlegt. Der Bund anerkennt diesen Leitfaden als Stand der Technik. Der wichtigste Punkt bei der Modernisierung bestehender Aufzüge ist die Nachrüstung einer Kabinenabschlusstüre. Wenn bei einem Aufzug der Einbau einer Kabinentüre aus betrieblichen Gründen oder wegen Behinderung des Warenflusses nicht möglich ist, kann im Ausnahmefall die Nachrüstung eines überwachten Lichtvorhanges genügen. Um unliebsame Streitereien bei einer Kontrolle zu vermeiden, sollten Sie unbedingt vorgängig mit der SUVA Rücksprache nehmen.
Kanton Zürich
Im Kanton Zürich ist die ESBA-Richtlinie (Richtlinie zur Erhöhung der Sicherheit bestehender Aufzüge) seit September 2008 in Kraft. Sie enthält 7 Punkte der SIA 370.080, die an bestehenden Aufzügen im Kanton Zürich innert 5 Jahren ab der nächsten periodischen Kontrolle umzusetzen sind. Bei anstehenden grösseren Reparaturen oder Sanierungen sollte sich der Eigentümer Gedanken machen, ob weitere Modernisierungsarbeiten, die gemäss ESBA-Richtlinie erforderlich werden, zeitgleich durchgeführt werden könnten. Oft ist dies kostengünstiger als eine Sanierung in Raten.