Wissenswert
Rechtsgrundlagen
Die Wartung dient in erster Linie der Sicherheit der Benutzer. Sie dient aber auch der Werterhaltung der Anlage und hilft Pannen vermeiden.
Die Wartung ist in der Aufzugsverordnung und in einigen kantonalen Baugesetzen festgeschrieben. Das Schweizerische Obligationenrecht (SR 220) regelt in Art. 58 und 59 die Haftung des Werkeigentümers im Fall von Schäden infolge fehlerhafter oder mangelhafter Wartung. Mit dem Abschluss eines Wartungsvertrags erfüllt der Betreiber seine Sorgfaltspflicht. Im betrieblichen Bereich verlangt die Unfallverhütungsverordnung (Art. 32b VUV) die fachgerechte Instandhaltung von Arbeitsmitteln, zu denen auch Aufzüge zählen.
Bei Aufzügen, die nach Inkrafttreten der Aufzugsverordnung in Betrieb gesetzt wurden, muss der Hersteller die Anzahl nötiger Wartungen festlegen. Die einschlägigen Normen definieren die massgeblichen Kriterien. Weicht die Wartungsfirma von den Vorgaben des Herstellers ab, wird im Schadenfall überprüft, ob sie damit ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat. Heutzutage wird immer öfter versucht, die Verantwortung auf andere abzuwälzen, deshalb ist es verständlich, dass sich eine Aufzugsfirma gegen allfällige Schadenersatzforderungen absichern muss. Sie wird somit die Verantwortung für einen Aufzug, der nicht regelmässig und fachkundig gewartet wird, ablehnen.
Die nachfolgenden Intervalle gelten aufgrund von Erfahrungswerten nach wie vor als Richtschnur im Sinne von anerkannten "Regeln der Technik":
6 Service pro Jahr
bis 2000 Fahrten pro Woche
9 Service pro Jahr
ab 2000 bis 5000 Fahrten pro Woche
12 Service pro Jahr
ab 5000 Fahrten pro Woche und grundsätzlich bei allen Aufzügen im öffentlichen Verkehrsbereich (Bahnhöfe etc.)
Diese Intervalle beziehen sich nur auf normale Schacht- und Nutzungsbedingungen. Spezielle Umgebungsbedingungen wie z.B. Feuchtigkeit und Staub können zu höheren Intervallen führen.
Pflichten des Betreibers
Neue Aufzüge müssen gemäss Aufzugsverordnung (SR 930.112) mit einem Kabinennotrufsystem ausgerüstet werden, das der Norm SIA 370.028 entspricht. Solche Notrufsysteme bauen beim Betätigen der Alarmtaste über eine Telefonleitung eine Sprechverbindung zur Alarmzentrale auf. So können eingeschlossene Personen direkt mit der Alarmzentrale kommunizieren. Zu den Pflichten des Betreibers gehört es, dafür zu sorgen, dass der Telefonanschluss für das Notrufsystem permanent zur Verfügung steht und alle 72 Stunden ein Kommunikationstest erfolgen kann.
Pflichten der Wartungsfirma
Pflichten und Anforderungen an die Wartungsfirma sind in der Wartungsnorm SN EN 13015 festgelegt. In jedem Aufzugsbuch, das dem Besitzer bei der Inbetriebnahme eines neuen Aufzugs übergeben wird, sind die zu erledigenden Wartungsarbeiten aufgeführt.
Eine seriöse Wartungsfirma zeichnet sich nicht nur durch genügend qualifiziertes Personal aus, sondern auch durch die Verfügbarkeit von Ersatzteilen für die von ihr gewarteten Aufzüge.