Schutzräume
Reduzierte Überfahrt oder Schachtgrube
Für Gesprächsstoff sorgen immer wieder Forderungen nach einer möglichst geringen Überfahrtshöhe oder gar Aufzüge "ohne Überfahrt". Letztes ist nicht gar nicht möglich, denn die Überfahrt ist das Mass zwischen dem Niveau der obersten Haltestelle und dem untersten Punkt der Schachtdecke. Es beinhaltet somit auch die Kabinenhöhe.
Die Aufzugsverordnung fordert in den Endstellungen der Aufzüge einen Freiraum oder eine Schutznische, damit Quetschgefahren ausgeschaltet werden. Gemäss Wortlaut wird die optimale Sicherheit mit einem gebauten Schutzraum erreicht, d.h. mit einem Schachtkopf und einer Schachtgrube, wie sie in den bezeichneten Normen definiert sind. Reduzierte Schachtköpfe und –gruben sind gemäss Aufzugsverordnung "in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden" möglich.
Der technische Fortschritt hat Lösungen hervorgebracht, welche eine gleichwertige Sicherheit bieten sollen. Bei solchen Lösungen muss das Schutzniveau der Normen als zwingend einzuhaltende Mindestanforderung erfüllt werden. Die Einhaltung dieser Mindestanforderung muss durch eine Konformitätsbewertungsstelle geprüft und bestätigt werden.
In einigen Ländern sind reduzierte Überfahrten nicht zulässig. In der Schweiz hingegen wurde die Ausnahme in den letzten Jahren zur Regel gemacht, auch wenn die vom SECO definierten Kriterien nicht erfüllt sind. Unabhängig der Frage, ob ein reduzierter Schachtkopf rechtlich zulässig ist, sollte man sich die Frage stellen, ob ein reduzierter Schachtkopf wirklich die bessere Lösung ist. Zu beachten ist nämlich, dass jede zusätzliche technische Einrichtung Störungen verursachen kann, überprüft und in ihrem Lebenszyklus irgendwann repariert oder ersetzt werden muss. Kompakte Konstruktionen sind im Unterhalt komplizierter und verursachen sehr oft höhere Unterhaltskosten. Im Weiteren werden als Folge der reduzierte Überfahrt Kabinen immer niedriger gebaut.
Detaillierte Informationen über Normen und Gesetzestexte sowie deren Bezugsquellen erhalten Sie auf der Homepage unseres Verbandes VSA